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Abrechnung

Wie bekommst du deine Schlussrechnung im Bau schneller bezahlt?

Abnahme sichern, prüffähig abrechnen, Fristen kennen und offene Punkte jede Woche klären.

  • Frage und Antwort
  • 5 Min. Lesezeit
  • Von PerspektivRaum
  • Stand

Die kurze Antwort

Eine Schlussrechnung wird schnell bezahlt, wenn die Abnahme da ist und die Rechnung prüffähig beim Auftraggeber liegt: mit Aufmaß, Nachweisen und sauber getrennten Nachträgen. Beim VOB/B-Vertrag wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, beim BGB-Bauvertrag mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung. Je früher eine vollständige Rechnung beim Auftraggeber ist und je zügiger ihr Rückfragen beantwortet, desto früher ist euer Geld auf dem Konto.

  • Abnahme zuerst sichern
  • Prüffähig mit allen Nachweisen
  • Prüfstand jede Woche klären

Typische Ursachen: Woran die Zahlung hängt

Meist fehlt beim Auftraggeber nicht das Geld, sondern ein Baustein für die Prüfung. Jede Rückfrage startet eine neue Runde. Diese Punkte kommen in Bau- und Handwerksbetrieben immer wieder vor:

Abnahme

  • Fertigstellung nicht schriftlich angezeigt
  • Kein Protokoll, offene Mängelliste
  • Teilabnahmen nicht festgehalten

Aufmaß und Nachweise

  • Aufmaß erst am Ende erstellt
  • Mengen ohne Berechnung oder Zeichnung
  • Fotos und Lieferscheine nicht zugeordnet

Nachträge

  • Nachträge im Hauptauftrag versteckt
  • Beauftragung nicht schriftlich
  • Stand beim Auftraggeber unklar

Rechnung und Ablauf

  • Rechnung Wochen nach der Fertigstellung
  • Reihenfolge weicht vom Leistungsverzeichnis ab
  • Niemand fragt nach dem Prüfstand

Jede Unterlage, die gleich beiliegt, spart eine Rückfrage und bringt euer Geld früher aufs Konto.

Konkrete Schritte bis zur Schlusszahlung

  1. Abnahme sichern

    Zeig die Fertigstellung schriftlich an und verlange die Abnahme mit Protokoll. Verweigert der Auftraggeber sie unter Angabe von Mängeln, haltet den Zustand gemeinsam fest (Paragraph 650g BGB).

  2. Aufmaß und Nachweise vollständig

    Mengenberechnungen, Zeichnungen, Fotos, Lieferscheine und Stundennachweise gehören zur Rechnung. Was später verdeckt ist, messt ihr rechtzeitig gemeinsam auf.

  3. Prüffähig aufbauen

    Reihenfolge und Bezeichnungen wie im Leistungsverzeichnis, Nachträge getrennt und kenntlich, geleistete Abschläge und Einbehalte sauber ausgewiesen (Paragraph 14 VOB/B).

  4. Zügig stellen

    Beim VOB/B-Vertrag ist die Schlussrechnung bei bis zu drei Monaten Ausführungsfrist spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Haltet den Zugang mit Datum fest, ab ihm laufen die Fristen.

  5. Prüfstand nachfragen

    Fragt nach einigen Tagen beim Prüfer nach, ob etwas fehlt, und beantwortet Rückfragen am selben Tag. Verzögert sich die Prüfung, ist beim VOB/B-Vertrag das unbestrittene Guthaben sofort als Abschlag zu zahlen.

  6. Jede Woche auf die Liste

    Jede offene Schlussrechnung steht mit Betrag, Stand, nächstem Schritt und Verantwortlichem auf einer Liste, die ihr jede Woche durchgeht.

Was VOB/B und BGB zur Schlusszahlung sagen

Fristen auf einen Blick

  • VOB/B: Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Bis zu 60 Tage gelten nur, wenn das ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist (Paragraph 16 VOB/B).
  • VOB/B: Einwände gegen die Prüfbarkeit muss der Auftraggeber innerhalb dieser Frist mit Gründen erheben, sonst kann er sich nicht mehr darauf berufen.
  • VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung 12 Werktage nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen (Paragraph 12 VOB/B).
  • BGB: Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn du nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Auftraggeber sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (Paragraph 640 BGB).
  • BGB: Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Sie gilt als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen begründete Einwände erhebt (Paragraph 650g BGB).
  • Verzug: spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (Paragraph 286 BGB). Zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro (Paragraph 288 BGB).

Vorbehalt rechtzeitig erklären

Nimmst du beim VOB/B-Vertrag eine Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, kann das spätere Nachforderungen ausschließen, wenn der Auftraggeber dich schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Wirkung hingewiesen hat. Den Vorbehalt erklärst du innerhalb von 28 Tagen und belegst ihn innerhalb weiterer 28 Tage mit einer prüfbaren Rechnung oder einer Begründung (Paragraph 16 Absatz 3 VOB/B).

Die VOB/B gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist. Was in eurem Fall gilt, steht in eurem Vertrag. Bei Streit über Grund oder Höhe holt ihr euch rechtlichen Rat.

So packen wir mit an

Kein Inkasso, kein Factoring: Wir sorgen mit euch dafür, dass aus gebauter Leistung schneller eine prüfbare Rechnung wird. Dabei arbeiten wir mit euren Unterlagen und euren Leuten, per Telefon, per Video und über einen geschützten Datenraum.

Was wir gemeinsam mit euch machen:

  • Offene Schlussrechnungen Vorgang für Vorgang durchgehen: Was fehlt zur Prüfung, wer liefert es, bis wann.
  • Aufmaße und Nachweise mit euren Bauleitern auf Stand bringen.
  • Rechnungen mit eurer Abrechnung prüffähig machen, Nachträge sauber getrennt.
  • Eine Liste offener Vorgänge führen, jede Woche aktuell: Betrag, Stand, nächster Schritt, wer ihn macht.
  • Einen festen Weg von der Fertigstellung bis zur Rechnung festlegen, den eure Leute danach selbst gehen.

Aus der Praxis: 1,8 Mio. Euro

Bei einem Mandanten kamen so 1,8 Mio. Euro herein, die sonst noch monatelang beim Auftraggeber gelegen hätten. Der Name bleibt vertraulich.

Rechtliche Fragen im Einzelfall klärt euer Anwalt, den holen wir bei Bedarf dazu. Wenn du wissen willst, wo es sich bei euch lohnt anzusetzen: Kostenloses Erstgespräch anfragen oder direkt anrufen unter 0173 2571334.

Checkliste: Ist diese Forderung belegbar?

PDF, 2 Seiten, 171 KB, ohne Anmeldung

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Häufige Fragen

Wann muss eine Schlussrechnung im Bau bezahlt werden?

Beim VOB/B-Vertrag wird die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Bis zu 60 Tage gelten nur, wenn das ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist (Paragraph 16 Absatz 3 VOB/B). Beim BGB-Bauvertrag ist die Vergütung zu zahlen, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (Paragraph 650g Absatz 4 BGB).

Wann ist eine Schlussrechnung prüffähig?

Wenn der Auftraggeber sie ohne Rätselraten nachvollziehen kann. Die VOB/B verlangt eine übersichtliche Rechnung in der Reihenfolge der Posten, mit den Bezeichnungen aus dem Vertrag, mit Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen. Änderungen und Ergänzungen sind besonders kenntlich zu machen (Paragraph 14 Absatz 1 VOB/B). Beim BGB-Bauvertrag gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen begründete Einwände erhebt.

Wie schnell muss ich die Schlussrechnung nach der Fertigstellung stellen?

Beim VOB/B-Vertrag spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung, wenn die vertragliche Ausführungsfrist höchstens drei Monate beträgt und nichts anderes vereinbart ist. Für je weitere drei Monate Ausführungsfrist kommen sechs Werktage dazu (Paragraph 14 Absatz 3 VOB/B). Unabhängig davon gilt: Je früher die Rechnung beim Auftraggeber ist, desto früher beginnen die Fristen.

Was kann ich tun, wenn der Auftraggeber die Prüfung verzögert?

Frag nach, was fehlt, und reich es sofort nach. Beim VOB/B-Vertrag ist bei verzögerter Prüfung das unbestrittene Guthaben sofort als Abschlagszahlung zu zahlen (Paragraph 16 Absatz 3 VOB/B). Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kannst du eine angemessene Nachfrist setzen, ab Verzug stehen dir Verzugszinsen zu. Bei Streit über Grund oder Höhe holst du dir rechtlichen Rat.

Was passiert, wenn ich die Schlusszahlung ohne Vorbehalt annehme?

Beim VOB/B-Vertrag kann die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung spätere Nachforderungen ausschließen, wenn du schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Wirkung hingewiesen wurdest. Den Vorbehalt erklärst du innerhalb von 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung und belegst ihn innerhalb weiterer 28 Tage mit einer prüfbaren Rechnung oder einer Begründung (Paragraph 16 Absatz 3 VOB/B).

Treibt PerspektivRaum offene Schlussrechnungen ein?

Nein. Wir sind kein Inkasso und kein Factoring: Wir kaufen keine Rechnungen, treiben nichts ein und nehmen keine Zahlungen entgegen. Wir machen mit euch die Rechnung prüffähig, bringen Aufmaß und Nachweise auf Stand und halten mit euch jede Woche fest, was als Nächstes zu tun ist.

Quellen

  1. dejure.org: Paragraph 16 VOB/B, Zahlung
  2. dejure.org: Paragraph 14 VOB/B, Abrechnung
  3. dejure.org: Paragraph 12 VOB/B, Abnahme
  4. Gesetze im Internet: Paragraph 640 BGB, Abnahme
  5. Gesetze im Internet: Paragraph 650g BGB, Zustandsfeststellung und Schlussrechnung
  6. Gesetze im Internet: Paragraph 286 BGB, Verzug
  7. Gesetze im Internet: Paragraph 288 BGB, Verzugszinsen

Stand: . Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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